====== Widerspruch gegen die Beschlagnahme ====== **§ 147 (2) MarkenG** //Widerspricht// der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 [-> [[Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten]]] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält. § 147 (1) MarkenG -> [[Einziehung der Beschlagnahme]] \\ § 147 (3), (4) MarkenG -> [[Aufhebung der Beschlagnahme]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 146 - 151 MarkenG -> [[Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ §§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\