====== Widerspruch gegen den Löschungsantrag ====== **§ 54 (2) S. 3 MarkenG** Widerspricht er der Löschung, so wird das [[Löschungsverfahren]] durchgeführt. § 54 (2) S. 1 MarkenG -> [[Mitteilung über den Löschungsantrag]] \\ § 54 (2) S. 2 MarkenG -> [[Löschung mangels Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\ § 54 (1) MarkenG -> [[Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ § 54 MarkenG, § 53 MarkenV -> [[Löschungsantrag]] Der innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhobene Widerspruch ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG mit materiellrechtlicher Prüfung der im Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die angegriffene Marke im angegriffenen Umfang zu löschen ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG.((BPatG, Entsch. v. 17. Februar 2011 - 25 W (pat) 216/09)) Stellt die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, kann dies regelmäßig nicht als Widerspruch i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG ausgelegt werden.((BPatG, Entsch. v. 17. Februar 2011 - 25 W (pat) 216/09)) ===== siehe auch ===== §§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]], [[Löschungsverfahren]] \\