====== Werktitelschutz ====== **§ 5 (1) 2. Alt. MarkenG** Als [[geschäftliche Bezeichnungen]] werden [[Unternehmenskennzeichen]] und [[Werktitel]] geschützt. § 5 (1) MarkenG -> [[Geschäftliche Bezeichnungen]] \\ § 5 (2) MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ § 5 (3) MarkenG -> [[Werktitel]] §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang]] \\ -> [[Kennzeichenrechtlicher Werkbegriff]] \\ -> [[Inhaberschaft am Werktitel]] \\ -> [[Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes]] \\ -> [[Titelschutzfähigkeit]] \\ -> [[Unterscheidungskraft eines Werktitels]] \\ -> [[Kennzeichnungskraft eines Werktitels]] \\ -> [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]] \\ -> [[Verkehrsdurchsetzung eines Werktitels]] \\ -> [[Schutzbereich eines Werktitels]] \\ -> [[Entstehung und Erlöschen des Titelschutzes]] \\ -> [[Übertragung von Werktiteln]] \\ -> [[Verletzung von Titelschutzrechten]]\\ -> [[Markenschutz für Werktitel]]\\ Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen)) ===== siehe auch ===== § 5 (1) MarkenG -> [[Geschäftliche Bezeichnungen]]