====== Werbeverbot ====== Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung [-> [[rechtserhaltende Benutzung]]] einer Marke kann sich auch aus einem nur für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Werbeverbot ergeben((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; m.V.a. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdn. 66)). Ein entsprechendes Werbeverbot fällt nicht in die Risikosphäre des Markeninhabers und macht ihm die Benutzung der Marke während des nur vorübergehenden Zeitraums, in dem das Werbeverbot gilt, unzumutbar. Werbung für mit einer bestimmten Marke gekennzeichnete Waren leistungen untersagt, kann von einem Unternehmen die Benutzung ke für den Produktabsatz regelmäßig nicht erwartet werden.((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA)) Von einer Unzumutbarkeit der Markenbenutzung kann auch auszugehen sein, wenn zwar ein nationales Werbeverbot für mit der Marke gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen (noch) nicht besteht, mit seinem Erlass aber aufgrund europarechtlicher Rechtsakte jederzeit gerechnet werden muss((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; m.V.a. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 66)). Dem betroffenen Unternehmen ist es nicht zuzumuten, die mit der Einführung einer Marke häufig verbundenen erheblichen Kosten aufzuwenden, wenn ein Werbeverbot und daraus folgend die Einstellung der Markenbenutzung droht.((BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA)) ===== siehe auch ===== * [[Rechtserhaltende Benutzung]] ===== siehe auch =====