====== Weiterbehandlung der Anmeldung ======
**§ 91a (1) MarkenG**
Ist nach Versäumung einer vom [[Patentamt]] bestimmten Frist die [[Markenanmeldung]] zurückgewiesen worden, so wird der [[Beschluss]] wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
**§ 91a (2) MarkenG**
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach [[Zustellung]] der Entscheidung über die Zurückweisung der [[Markenanmeldung]] einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
**§ 91a (3) MarkenG**
Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine [[Wiedereinsetzung]] nicht gegeben.
**§ 91a (4) MarkenG**
Über den Antrag [[Beschluss|beschließt]] die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
===== siehe auch =====
§§ 91 - 96 MarkenG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\