====== Vorlage- und Besichtigungsansprüche ======
**§ 19a (1) MarkenG**
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der [[Inhaberschaft|Inhaber]] einer [[Marken|Marke]] oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV))
§ 14 MarkenG → [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke]], [[Unterlassungsanspruch]], [[Schadensersatzanspruch]] \\
§ 15 MarkenG → [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]], [[Unterlassungsanspruch]], [[Schadensersatzanspruch]] \\
§ 17 MarkenG → [[Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter]]
**§ 19a (2) MarkenG**
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
**§ 19a (3) MarkenG**
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
**§ 19a (4) MarkenG**
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 [-> [[Auskunftsanspruch]]] gelten entsprechend.
**§ 19a (5) MarkenG**
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
===== siehe auch =====
§§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\