====== Vorbeugender Unterlassungsanspruch ====== Ein auf [[Erstbegehungsgefahr]] gestützter vorbeugender [[Unterlassungsanspruch]] setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II)) ===== siehe auch ===== § 14 (5) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\