====== Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ====== **§ 73 (2) MarkenG** Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des [[patentrecht:patentgericht|Patentgerichts]] alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 73 (1) MarkenG -> [[Ermittlung des Sachverhalts]] ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\