====== Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs ====== § 14 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Verbot identischer Benutzung]] \\ § 14 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Verbot verwechselbarer Benutzung]]\\ § 14 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Bekanntheitsschutz]] \\ Liegt eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht vor, scheiden auch Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und auf Auskunftserteilung nach §§ 18, 19 MarkenG, § 242 BGB aus.((BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OTTO CAP)) Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG erfordert regelmäßig eine Verwendung des Zeichens [-> [[Markenbenutzung]]] in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der [[Benutzungshandlung]] als solcher ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht. An einem solchen Bezug fehlt es im Falle einer reinen [[Imagewerbung]] eines Unternehmens.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 - Vorwerk; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 73 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN)) ===== siehe auch ===== § 14 MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]]