====== Von der Eintragung ausgeschlossene Marken ====== § 8 (2) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen. § 8 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft]] \\ Erklärt, dass Marken ausgeschlossen sind, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. § 8 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben]] \\ Beschreibt, dass Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen. § 8 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Übliche Bezeichnungen]] \\ Regelt, dass Marken ausgeschlossen sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind. § 8 (2) Nr. 4 MarkenG -> [[Täuschungsgefahr]] \\ Regelt, dass Marken ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. § 8 (2) Nr. 5 MarkenG -> [[Sittenwidrige Markenanmeldung]] \\ Beschreibt, dass Marken ausgeschlossen sind, die gegen die guten Sitten verstoßen. § 8 (2) Nr. 6 MarkenG -> [[Staatswappen und Hoheitszeichen]] \\ Regelt den Ausschluss von Marken, die Staatswappen oder Hoheitszeichen enthalten. § 8 (2) Nr. 7 MarkenG -> [[Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen]] \\ Beschreibt den Ausschluss von Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten. § 8 (2) Nr. 8 MarkenG -> [[Internationale Organisationen]] \\ Regelt den Ausschluss von Marken, die Kennzeichen internationaler Organisationen enthalten. § 8 (2) Nr. 9 MarkenG -> [[Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben]] \\ Beschreibt den Ausschluss von Marken, die Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben schützen. § 8 (2) Nr. 10 MarkenG -> [[Traditionelle Bezeichnungen für Weine]] \\ Regelt den Ausschluss von Marken, die traditionelle Bezeichnungen für Weine schützen. § 8 (2) Nr. 11 MarkenG -> [[Traditionelle Spezialitäten]] \\ Beschreibt den Ausschluss von Marken, die traditionelle Spezialitäten schützen. § 8 (2) Nr. 12 MarkenG -> [[Sortenschutzrechte und Sortenbezeichnungen]] \\ Regelt den Ausschluss von Marken, die Sortenschutzrechte oder Sortenbezeichnungen betreffen. § 8 (2) Nr. 13 MarkenG -> [[Markenanmeldung entgegen öffentliches Interesse]] \\ Erklärt, dass Marken ausgeschlossen sind, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. § 8 (2) Nr. 14 MarkenG -> [[Bösgläubige Markenanmeldung]] \\ Regelt, dass bösgläubig angemeldete Marken ausgeschlossen sind. ===== siehe auch ===== § 8 MarkenG -> [[Absolute Schutzhindernisse]] \\ Definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft. \\