====== Verzicht im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren ====== Der Verzicht kann auch in einem anhängigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren erklärt werden und wird mit Abgabe der Erklärung unmittelbar wirksam.((BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums; m.V.a.a Begründung zu § 48 MarkenG, BlPMZ Sonderheft 1994, S. 88; BGH, GRUR 2001, 337, 338 - EASYPRESS)) Da die Erklärung materiell-rechtlich ohne weiteres zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der Marke führt, kann sie auch im Löschungsverfahren nicht bedingt abgegeben werden (BGH, GRUR 2008, 714 Rn. 35 - idw, mwN). Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - MEY/Ella May (GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.((BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums)) Die Fortführung eines [[Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse|Löschungsverfahrens]] nach §§ 50, 54 MarkenG nach dem Verzicht auf die angegriffenen Marke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass an die Stelle des allgemeinen Interesses an der Löschung ein konkretes, individuelles [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzinteresse]] des Löschungsantragstellers an einer Löschung der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit getreten ist.((BPatG, Beschl. v. 17. Dezember 2008, 28 W (pat) 118/07; m.w.N.)) Daraus folgt möglicherweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der vollständigen Nichtigkeit der Markeneintragung ex tunc.((vgl. BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; zu der vergleichbaren Situation im Patentnichtigkeitsverfahren vgl. BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten)) Ein Teilverzicht auf die Marke kann auch im Löschungsverfahren nicht bedingt erklärt werden.((BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums)) ===== siehe auch ===== § 48 (1) MarkenG -> [[Verzicht]]