====== Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ====== **§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG** Die Anmeldung muß enthalten: ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. § 3 (1) Nr. 3 MarkenV -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\ § 19 MarkenV -> [[Klasseneinteilung|Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen]] \\ § 20 MarkenV -> [[Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen]] \\ § 21 MarkenV -> [[Entscheidung über die Klassifizierung]] \\ § 22 MarkenV -> [[Änderung der Klasseneinteilung]] \\ -> [[Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] \\ -> [[Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen]] \\ Die materielle Bedeutung des Warenverzeichnisses liegt in der Bestimmung des positiven Benutzungsrechts, das sich nur auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen erstreckt.((BPatG, Beschl. v. 23. August 2006 - 26 W (pat) 360/03; m.V.a. v. Gamm, WZG, Kap. 2 Rn. 14)) Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen.((BPatG, Beschl. v. 05.04.2006, 29 W (pat) 206/03; BPatG Mitt. 1997, 371, 372 - TURBOCLEAN)) Soweit mit einer Anmeldung einer Marke eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, ist dem durch eine nach der Anzahl der Klassen gestaffelte Gebührenstruktur Rechnung getragen((vgl. dazu Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG unter A. III. z. B. Nr. 331 000 und 331 300 oder Nr. 332 100 und 332 300)).((BPatG, Entscheidung vom 31.3.2009 - 33 W (pat) 21/07 - Trüffelpralinen)) Vgl. dazu Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG unter A. III. z. B. Nr. 331 000 und 331 300 oder Nr. 332 100 und 332 300 Die Formulierung des Warenverzeichnisses ist allein die Sache des Anmelders, der dabei - abgesehen von den genannten Erfordernissen - freie Hand hat.((BPatG, Beschl. v. 23. August 2006 - 26 W (pat) 360/03; m.V.a. Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 32 MarkenG, Rn. 10)) Das [[Grundrecht:Gebot der Rechtssicherheit]] gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem [[Waren- und Dienstleistungsverzeichnis]] klar und eindeutig hervorgehen muss.((EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46ff. – IP Translator)) Bereits die Angabe bloßer Klassenziffern ist als ein den Anmeldetag begründendes Verzeichnis iSv § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreichend. Erst die für die Eintragung erforderliche Fassung des Verzeichnisses muß sämtliche Formalerfordernisse erfüllen.((BPatG, Beschl. v. 8.7.2003, 33 W (pat) 94/02)) Form und Inhalt des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses regeln § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 MarkenV. Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt.((BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2006, 941 Tz 14 - TOSCA BLU)) ===== siehe auch ===== § 32 (2) MarkenG -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\