====== Verwendung fremdsprachiger Formblätter ======
**§ 14 S. 1 MarkenV**
Für das [[Einreichen der Anmeldung|Einreichen von Anmeldungen]] und Anträgen können außer den vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind.
**§ 14 S. 2 MarkenV**
Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen.
**§ 14 S. 2 MarkenV**
Die Vorschriften über die Zuerkennung eines [[Anmeldetag|Anmeldetags]] bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.
===== siehe auch =====
§ 32 (1) MarkenG -> [[Einreichen der Anmeldung]] \\
§§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\