====== Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen ====== -> [[Branchennähe]] \\ -> [[Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung]] \\ -> [[Zeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen]] \\ -> [[Firmenmäßiger Gebrauch]] \\ -> [[Firmenbestandteile]] \\ -> [[Internetrecht:Internetauftritt eines lokal oder regional tätigen Unternehmens]] \\ Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [[Kennzeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen|Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen]], der [[Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung|Kennzeichnungskraft des Kennzeichens]] des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche [-> [[Branchennähe]]].((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 Rn. 15 = WRP 2008, 1530 - Haus & Grund I)) Diese Kriterien stehen zueinander in Wechselwirkung, d.h. bei einem Mehr von einem Kriterium ist ein entsprechend Weniger von einem anderen vonnöten. Grundsätzlich verlangen gleiche Kennzeichen eine große Branchenferne, Branchennähe verlangt sehr verschiedene Kennzeichen. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit [-> [[Kennzeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen]]] kann auf die Grundsätze der [[Zeichenähnlichkeit]] bei der [[Verwechslungsgefahr|Verwechslung von Marken]] zurückgegriffen werden. Es ist sowohl die [[unmittelbare Verwechslungsgefahr]], als auch die [[Assoziative Verwechslungsgefahr|Verwechslung im weiteren Sinne]] zu prüfen. Ein rein [[Unternehmenskennzeichen|firmenmäßiger Gebrauch]] eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Verbot verwechselbarer Benutzung]]].((BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - Schaumstoff Lübke)) Eine Verwechslungsfahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht bei einer produktkennzeichnenden Verwendung eines geschützten Unternehmenskennzeichens ausnahmsweise dann nicht, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen.((BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - METRO/ROLLER's Metro; m.V.a. BGH, GRUR 2005, 871, 872 Seicom, mwN)) ===== siehe auch ===== § 5 (2) MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]]