====== Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung ====== **§ 18 MarkenV** Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des [[Zeitrang|Zeitrangs]] nach § 37 Abs. 2 [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]] gegeben sind, so unterrichtet das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der [[Anmeldetag]] nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt. ===== siehe auch ===== §§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\