====== Veröffentlichungen zur Anmeldung ====== **§ 23 (1) MarkenV** Die Veröffentlichung der [[Markenanmeldung|Anmeldung einer Marke]], deren [[Anmeldetag]] feststeht (§ 33 Abs. 1 des [[Markengesetz|Markengesetzes]]), umfasst folgende Angaben: - das Aktenzeichen der Anmeldung, - das Datum des Eingangs der Anmeldung, - Angaben über die Marke, - Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang, - den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, - wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters, - die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie - die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen. **§ 23 (2) MarkenV** Wird eine angemeldete Marke nicht in das [[Markenregister|Register]] eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben: - bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht; - bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht; - wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des [[patentrecht:patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]]) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des [[Markengesetz|Markengesetzes]]) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; - bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe. **§ 23 (3) MarkenV** Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. ===== siehe auch ===== §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\