====== Veröffentlichungen zur Anmeldung ======
**§ 23 (1) MarkenV**
Die Veröffentlichung der [[Markenanmeldung|Anmeldung einer Marke]], deren [[Anmeldetag]] feststeht (§ 33 Abs. 1 des [[Markengesetz|Markengesetzes]]), umfasst folgende Angaben:
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- das Datum des Eingangs der Anmeldung,
- Angaben über die Marke,
- Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
- wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
- die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie
- die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
**§ 23 (2) MarkenV**
Wird eine angemeldete Marke nicht in das [[Markenregister|Register]] eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
- bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;
- bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;
- wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des [[patentrecht:patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]]) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des [[Markengesetz|Markengesetzes]]) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;
- bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.
**§ 23 (3) MarkenV**
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
===== siehe auch =====
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\