====== Veröffentlichung der geänderten Spezifikation für geographische Angaben ====== § 130 (7) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Veröffentlichung der geänderten Spezifikation im Eintragungsverfahren für geographische Angaben. **§ 130 (7) MarkenG** Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation. ===== siehe auch ===== § 130 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]] \\ Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden. \\