====== Veröffentlichung der Anmeldung ====== **§ 33 (3) MarkenG** Die [[Markenanmeldung|Anmeldung einer Marke]], deren [[Anmeldetag]] feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die [[Identität des Anmelders]] festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die [[Verfahrensrecht:öffentliche Ordnung]] oder die guten Sitten verstößt [§ 8 (2) Nr. 5 MarkenG -> [[Sittenwidrige Markenanmeldung]]]. § 33 (1) MarkenG -> [[Anmeldetag]] \\ § 33 (2) MarkenG -> [[Anspruch auf Eintragung]] \\ §§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\ Absatz 3 des § 33 MarkenG ist von großer Bedeutung für Dritte. Denn besonders gegenwärtige und zukunftige [[Markeninhaber]] haben ein großer Interesse daran, zu erfahren, welche Marken bereits eingetragen worden sind. Markeninhaber können hierdurch auf potentielle Verletzungen ihrer Markenrechte aufmerksam werden. Personen mit Anmeldeabsichten können wiederum ihr "Risiko" eventueller [[Eintragungshindernisse]] und Klagen durch Markeninhaber abschätzen. **Teil 2 - Abschnitt 3 [[Markenverordnung|MarkenV]]**: \\ § 23 MarkenV -> [[Veröffentlichungen zur Anmeldung]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ * [[Anmeldeverfahren]] * [[Benutzung der Marke]]