====== Verletzung von Titelschutzrechten ====== Wegen der Funktion des Titels werden nur geringe Anforderungen an dessen Unterscheidungskraft gestellt. Normalerweise wird der Titel nur gegen Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999/236 'Wheels Magazine'). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne oder eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Titel durch besondere Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt (Max und Wheels Magazine). ==== Verletzungshandlung ==== Eine Titelverletzung durch Benutzung der Bezeichnung entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung voraus.((BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 109/03 - SmartKey; vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 - SZENE)) Ein Titel ist nur gegen verwechslungsfähige jüngere Titel geschützt. -> [[Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]] Nur mit sehr bekannten Titeln kann gegen Marken oder Unternehmenskennzeichen vorgegangen werden. ==== Ansprüche ==== § 15 MarkenG ist lex specialis zum UWG. === Unterlassungsanspruch (§ 15 IV MarkenG) === === Schadensersatzanspruch (§ 15 V MarkenG) === Berechnung: * Lizenzanalogie: Höhe der Lizenzgebühr: 14%. Bei Ansprüchen aus dem UWG schwankt die Lizenzgebühr im allgemeinen zwischen 10% und 12%. Auch der Bereicherungsanspruch (verjährt erst nach 30 Jahren) wird i.d.R. nach der Lizenzanalogie berechnet. * Gewinnabschöpfung (Herausgabe des Gewinns an den Verletzten) oder * Geltendmachen des entgangenen Gewinns (Problematisch ist das Kausalitätserfordernis beim Nachweis). === Auskunftsansprüche === * aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) nur Auskunft über Umsatz und Art der Werbung möglich; keine über Kosten und Angebote. * nach § 19 MarkenG nur für den Zeitraum ab der ersten bewiesenen Verletzungshandlung.