====== Verlängerung der Schutzdauer ======
**§ 47 (2) MarkenG**
Die [[Schutzdauer]] kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
**§ 47 (3) MarkenG**
Die Verlängerung der [[Schutzdauer]] wird dadurch bewirkt, daß eine [[Verlängerungsgebühr]] und, falls die Verlängerung für Waren und [[Dienstleistungen]] begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
-> [[Verlängerungsgebühr]] (§ 47 (4) MarkenG)
==== Eintragung der Verlängerung der Schutzdauer ====
**§ 47 (5) MarkenG**
Die Verlängerung der [[Schutzdauer]] wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
==== Löschung wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ====
**§ 47 (6) MarkenG**
Wird die [[Schutzdauer]] nicht verlängert, so wird die [[Eintragung der Marke]] mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
§ 47 (1) MarkenG → [[Schutzdauer]]
===== siehe auch =====
§§ 45 - 47 MarkenG -> [[Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\
[[Verlängerungsgebühr]]