====== Verlängerung der Schutzdauer ====== **§ 47 (2) MarkenG** Die [[Schutzdauer]] kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. **§ 47 (3) MarkenG** Die Verlängerung der [[Schutzdauer]] wird dadurch bewirkt, daß eine [[Verlängerungsgebühr]] und, falls die Verlängerung für Waren und [[Dienstleistungen]] begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden. -> [[Verlängerungsgebühr]] (§ 47 (4) MarkenG) ==== Eintragung der Verlängerung der Schutzdauer ==== **§ 47 (5) MarkenG** Die Verlängerung der [[Schutzdauer]] wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. ==== Löschung wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ==== **§ 47 (6) MarkenG** Wird die [[Schutzdauer]] nicht verlängert, so wird die [[Eintragung der Marke]] mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht. § 47 (1) MarkenG → [[Schutzdauer]] ===== siehe auch ===== §§ 45 - 47 MarkenG -> [[Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ [[Verlängerungsgebühr]]