====== Verlängerung der Benutzungsschonfrist für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens ====== **§ 26 (5) MarkenG** Soweit die [[rechtserhaltende Benutzung|Benutzung]] innerhalb von fünf Jahren [-> [[Benutzungsschonfrist]]] ab dem Zeitpunkt der [[Eintragung]] erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung [[Widerspruch]] erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des [[Widerspruchsverfahren|Widerspruchsverfahrens]]. § 26 (1) MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung]] \\ § 26 (2) MarkenG -> [[Fremdbenutzung]] \\ § 26 (3) MarkenG -> [[Benutzung einer Marke in abweichender Form]] \\ § 26 (4) MarkenG -> [[Rechtserhaltende Benutzung durch Ausfuhr]] \\ § 26 Abs. 5 MarkenG schränkt diese Obliegenheit des Widersprechenden für den Fall, dass gegen die Eintragung der prioritätsälteren Marke Widerspruch erhoben worden ist, dahingehend ein, dass in diesem Fall an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens tritt. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der gemeinhin als [[Benutzungsschonfrist]] bezeichnete Zeitraum von fünf Jahren, in dem der Widersprechende von der Glaubhaftmachung der Benutzung freigestellt ist, erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des gegen die prioritätsältere Marke gerichteten Widerspruchsverfahrens in Lauf gesetzt wird.((BPatG, Entsch. v. 2. August 2006 - 26 W (pat) 266/03 - Focus Home Collection ./. FOCUS)) Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der gemeinhin als [[Benutzungsschonfrist]] bezeichnete Zeitraum von fünf Jahren, in dem der Widersprechende von der Glaubhaftmachung der Benutzung freigestellt ist, erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des gegen die prioritätsältere Marke gerichteten Widerspruchsverfahrens in Lauf gesetzt wird.((BPatG, Beschluss vom 2. 8. 2006 – 26 W (pat) 266/03)) Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 MarkenG, wonach für den Beginn der fünfjährigen Benutzungsschonfrist an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Widerspruchsmarke der Zeitpunkt des Abschlusses des gegen diese Marke gerichteten Widerspruchsverfahrens tritt, ist mit Art. 10 Abs. 1 der EU-Markenrechtsrichtlinie vereinbar.((BPatG, Beschluss vom 2. 8. 2006 – 26 W (pat) 266/03)) Sollte gegen eine eingetragene Marke innerhalb von 3 Monaten ab Eintragung Widerspruch gemäß § 42 MarkenG eingelegt worden sein, gilt für den Beginn des 5-Jahreszeitraums der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens. ===== siehe auch ===== §§ 20 - 26 MarkenG -> [[Schranken des Schutzes]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\