====== Schutzdauer und Verlängerung ====== **§ 160 MarkenG** Die Vorschriften [[Markengesetz|dieses Gesetzes]] über die [[Schutzdauer]] und die [[Verlängerung der Schutzdauer]] (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene [[Marken]] anzuwenden mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft. ===== siehe auch ===== §§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\