====== Verkündung ====== **§ 79 (1) S. 1-2 MarkenG** Die Endentscheidungen des [[patentrecht:patentgericht|Patentgerichts]] werden, wenn eine [[mündliche Verhandlung]] stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin __verkündet__. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. § 79 (1) S. 3-5 MarkenG -> [[Zustellung]] \\ § 79 (2) MarkenG -> [[Begründung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\