====== Verkehrsübliche Lizenzgebühr ====== Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der [[Markenverletzung|Verletzung eines Kennzeichenrechts]] angemessen ist, ist auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen, die für die Erteilung des Rechts zur Benutzung des Kennzeichens zu zahlen wäre.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk)) Bei Kennzeichen spielen als wertbildender Faktor der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Zeichens eine maßgebliche Rolle.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 3.7.1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa)) Außerdem kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr an.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 3.7.1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa)) Dabei ist es unbedenklich, als Ausgangspunkt der Beurteilung die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze für die in Rede stehende Kennzeichenart heranzuziehen.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 530 f.; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3216 ff.)) für die Bemessung des Lizenzentgelts sind die zum Zeitpunkt des Lizenzvertragsschlusses zu prognostizierenden Gewinnaussichten maßgebend.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag)) ==== Branchenübliche Umsatzrendite ==== Die branchenübliche Umsatzrendite hat Einfluss auf den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenzrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag)) Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn. Zwar wird sich dem Lizenznehmer aufgrund der Benutzung eines wertvollen Unternehmenskennzeichens häufig die Chance eröffnen, mit höheren Preisen kalkulieren zu können. Je geringer jedoch die branchenübliche Umsatzrendite und je umkämpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenznehmer möglich sein, höhere Preise am Markt durchzusetzen.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK)) Die Berücksichtigung der Umsatzrendite verstößt nicht gegen das Verbot der Verquickung der verschiedenen Berechnungsmethoden bei der Bemessung des Schadensersatzes. Zwar ist bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Verletzer bei der rechtswidrigen Benutzung gemacht hat, weil der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen soll als ein Lizenznehmer, bei dem im Falle der Vereinbarung einer Umsatzlizenz der später tatsächlich erzielte Gewinn keine Rolle spielt((vgl. BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II)). Zu berücksichtigen ist jedoch, welchen Gewinn vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss des Lizenzvertrages prognostiziert hätten, sofern es dafür Anhaltspunkte gibt.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK)) ==== Übliche Umsatzlizenzen ==== Der übliche Rahmen für Kennzeichenlizenzen liegt bei Umsatzlizenzen zwischen einem Prozent und fünf Prozent, wobei zwischen Marken und Unternehmenskennzeichen kein Unterschied besteht.((vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK)) ==== Übliche Umsatzlizenzen bei Unternehmenskennzeichen ==== Der Verkehr ist bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit der Unternehmensbezeichnung gekennzeichnet werden.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA)) ==== Marktverwirrungsschaden ==== Zusätzlich zur fiktiven Lizenzgebühr kann ein bezifferter Marktverwirrungsschaden beansprucht werden.((vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 44, 372, 382 - Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 378 - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 211 abgedruckt)) Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen in ihren Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr, ob durch die Benutzungshandlungen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eintritt.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. Ahrens/Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 69 Rdn. 7; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rdn. 542; Fezer, Markenrecht, 29, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 1032; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 270)) Grundsätzlich kann angenommen werden, dass Parteien eines Lizenzvertrags bei der Bemessung der Lizenzgebühr berücksichtigen, ob die in Rede stehende Bezeichnung von Drittunternehmen in nennenswertem Umfang benutzt wird. Durch Benutzungshandlungen, zu denen Dritte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kennzeicheninhaber befugt sind, oder durch tolerierte Verletzungshandlungen wird der Verkehrswert des Rechts beeinflusst.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 119, 20, 28 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2006, 136 Tz. 26 - Pressefotos)) ===== siehe auch ===== * [[Lizenzgebühr]]