====== Verkehrskreise ====== -> [[Verkehrsauffassung]] Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verständnis der angesprochenen Fachkreise allein und für sich genommen von ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung eines [[Schutzhindernisse|Schutzhindernisses]] sein.((BPatG, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 28 W (pat) 507/21; m.V.a. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; MarkenR 2013, 110, Rn. 71 – Restore; BPatG GRUR 2014, 79, 84 – Mark Twain; GRUR 2015, 493, 494 – Kennfäden in Glasfasergeweben; 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy Backbone; 28 W (pat) 537/18 – EasyPrune; 26 W (pat) 548/20 – Glowing Collection; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone)) Im Einzelfall können sogar nur wenige Fachleute maßgeblich sein.((BPatG, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 28 W (pat) 507/21; m.V.a. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 592)) Die beteiligten Verkehrskreise sind der Handel und/oder die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird((vgl. Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C‑108/97 und C‑109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 29, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C‑363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 77, und in der Rechtssache C‑218/01, Henkel, Slg. 2004, I‑1725, Randnr. 50)) Der EuGH differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 24.7.2007 - 24 W (pat) 28/06; m.V.a. EuGH a. a. O. (Nr. 24) „Matratzen Concord/Hukla“ im Anschluss an Nr. 45, 46, 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH a. a. O. (Nr. 29) „Chiemsee“)) ==== Alle Verbraucher als maßgeblicher Verkehrskreis ==== Wenn die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht für alle Verbraucher bestimmt sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum handelt.((BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; m.V.a. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 24 - SAT.1, m.w.N.; Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 68 - BioID)) ==== Durchschnittsverbraucher ==== Es ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verkehrskreise der betreffenden Warenart abzustellen. Bei der Beurteilung der [[Verwechslungsgefahr]] ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.((EuGH Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Randnr. 26) )) Es ist zu berücksichtigen, dass die __Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers__ je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.((EuGH Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Rn. 26)) So kann insbesondere aufgrund der Natur der betreffenden Waren sowie insbesondere ihres Preises und ihres sehr technischen Charakters der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise beim Kauf besonders hoch sein.((EuG, Urt. v. 22.04.2004, Rs. T-185/02 - PICARO/PICASSO)) Auch bei Markentreue, beispielsweise bei Tabak und Raucherartikeln((EuG, Urt. v. 22.6.2005, Rs. T-34/04, Rn. 46 - Turkish Power/POWER)) kann sich eine erhöhte Aufmerksamkeit ergeben. Eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Auswahl der fraglichen Waren bringen auch Fachleute auf.((EuG, Urt. v. 20.04.2005, Rs. T-211/03 - Faber/Naber)) Im allgemeinen kann von einer erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden, wenn es sich bei den Verkehrskreisen um ein Fachpublikum((EuG, Urteil vom 30. Juni 2004, Rs. T-317/02, Rn 51 f. - M+M EUROdATA/EURODATA TV)) oder einen speziell informierten Personenkreis handelt, z.B. Personen, die professionellen Rat zu Finanz-, Rechts- oder kommerziellen Fragen benötigen.((EuG, Urt. v. 11.5.2005, Rs. T-390/03, Rn. 26 - CM/capital markets CM)) Von einer erhöhten Aufmerksamkeit ist nicht auszugehen, wenn es sich um Waren des täglichen Bedarfs von relativem geringen Wert, zum gewöhnlichen Verbrauch bzw. um gängige Verbrauchsartikel handelt. Die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, gehören auch dann regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen Publikum, wenn sie selbst nicht unmittelbar über die Nachfrage entscheiden.((Leitsatz, BGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 51/03 - Seifenspender)) Die mit der Marke verbundene, auf die Herkunftsfunktion der Marke zurückgehende Möglichkeit, auf eine gleich bleibende Qualität des auf diese Weise gekennzeichneten Produkts hinzuweisen, spielt nicht allein eine Rolle, wenn die mit der Marke versehene Ware erstmals in Verkehr gebracht wird. Sie kommt generell gegenüber demjenigen zum Zuge, der das Produkt tatsächlich verwendet und in der Lage ist, den positiven Eindruck einer bestimmten Qualität mit der Marke zu verbinden. Daher gehören die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen Publikum. Ihr Verständnis ist immer dann von Bedeutung, wenn im Markenrecht auf die Verkehrsauffassung abgestellt wird. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Markenverletzung auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden kann, die nach dem Verkauf des mit der Marke gekennzeichneten Produkts eintreten.((BGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 51/03 - Seifenspender; m.V.a. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz 57 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club plc/Reed; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 12.1.2006 – C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz 46 – PICASSO/PICARO; BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung, m.w.N.)) Zu den beteiligten Verkehrskreisen i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zählt bei Alltagserzeugnissen des Lebensmittelsektors, als deren Abnehmer grundsätzlich jeder Verbraucher in Betracht kommt, die Gesamtbevölkerung.((BPatG, Entsch. v. 24. Januar 2007 - 32 W (pat) 134/04; m.w.N.)) Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen idR so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.((st. Rechtsprechung)) ==== Gespaltene Verkehrsauffassung ==== Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Maalox/Melox-GRY)) -> [[Gespaltene Verkehrsauffassung]] ===== siehe auch ===== -> [[Verkehrsdurchsetzung]]