====== Verjährung ====== Gemäß § 20 S. 1 MarkenG verjähren die [[Ansprüche gegen den Verletzer|Ansprüche gegen den oder die Verletzer]] nach den Vorschriften der §§ 194 ff. BGB. **§ 20 S.1 MarkenG** Auf die Verjährung der in den [[Ansprüche gegen den Verletzer|§§ 14 bis 19 genannten Ansprüche]] finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat der Verpflichtete auch nach der Verjährung der Ansprüche gemäß den §§ 194 ff. BGB dem Berechtigten nach § 852 BGB das herauszugeben, was er aus ungerechtfertigter Bereicherung erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren von seiner Entstehung an. **§ 20 S. 2 MarkenG** Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung. § 852 BGB -> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] ===== siehe auch ===== §§ 20 - 26 MarkenG -> [[Schranken des Schutzes]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\