====== Verhältnis zwischen Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis ====== -> [[Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes]] Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) [-> [[Unterscheidungskraft]], -> [[Freihaltebedürfnis]]] sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; m.V.a. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.)) An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.)) Auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ist das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung mit einzustellen. Das bedeutet, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache [-> [[Werbeslogans]]] zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht ist, d. h. die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen Einzelner zu schützen ist und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen und Angaben, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben.((BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.w.N.)) ==== Problematisch ==== Auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ist das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung mit einzustellen. Das bedeutet, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache [-> [[Werbeslogans]]] zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht ist, d. h. die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen Einzelner zu schützen ist und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen und Angaben, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben.((BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== § 8 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Unterscheidungskraft]]