====== Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung ====== **§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG** Die [[Eintragung einer Marke]] wird ferner auf Antrag wegen [[Verfall|Verfalls]] gelöscht, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres [[Inhaberschaft|Inhabers]] im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder [[Dienstleistungen]], für die sie eingetragen ist, geworden ist; § 49 (1) MarkenG -> [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] \\ § 49 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung]] \\ § 49 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Verfall wegen täuschender Benutzung]] \\ § 49 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Verfall wegen Wegfalls des Inhabers]] Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke, rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.(( (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, dort: die Bezeichnung "TÜV"))) ===== siehe auch ===== §§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\