====== Verfall wegen täuschender Benutzung ====== **§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG** Die [[Eintragung einer Marke]] wird ferner auf Antrag wegen [[Verfall|Verfalls]] gelöscht, wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den [[Inhaberschaft|Inhaber]] oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder [[Dienstleistungen]], für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. § 49 (1) MarkenG -> [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] \\ § 49 (2) Nr. 1 MarkenG -> [[Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung]] \\ § 49 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Verfall wegen täuschender Benutzung]] \\ § 49 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Verfall wegen Wegfalls des Inhabers]] ===== siehe auch ===== §§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\