====== Verfall ======
**§ 105 (1) MarkenG**
Die Eintragung einer [[Kollektivmarken|Kollektivmarke]] wird außer aus den in § 49 [-> [[Verfall]]] genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen [[Verfall|Verfalls]] gelöscht,
- wenn der [[Inhaberschaft2|Inhaber]] der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
- wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der [[Markensatzung]] widersprechenden Weise benutzt wird, oder
- wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 [-> [[Änderung der Markensatzung]]] in das [[Markenregister|Register]] eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
**§ 105 (2) MarkenG**
Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der [[Kollektivmarken|Kollektivmarke]] durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
**§ 105 (3) MarkenG**
Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim [[Patentamt]] zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54 [-> [[Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse]]].
===== siehe auch =====
§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) -> [[Kollektivmarken]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\