====== Verfahrensgegenstand ====== Durch die Stellung des Antrags beschränkt der Löschungskläger den Prüfungsgegenstand. Das Amt kann nicht (wie etwa im [[Patentrecht:Einspruch|Patenteinspruchsverfahren]]) von Amts wegen den Prüfungsgegenstand erweitern. Der Begriff des Verfahrensgegenstands weicht (wie der [[Patentrecht:Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens|Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren]]) von dem [[Verfahrensrecht:Streitgegenstand|Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozesses]] ab. Der Verfahrensgegenstand ist durch die Anträge und die Rechtskategorie des jeweiligen Löschungsgrundes bestimmt. Umstritten ist, was als einzelne Rechtskategorien des § 50 MarkenG zu werten ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die einzelnen Nummern des § 50 II MarkenG als jeweils eigenständige Rechtskategorie zu werten sind, oder nur die in § 50 I genannten Paragraphen §§ 3, 7 und 8. Nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, ob die verschiedenen Waren- Dienstleistungen eigene Verfahrensgegenstände bilden, und ob die Erweiterung nach einem Teilangriff als [[Verfahrensrecht:Klageänderung]] (§ 263 ZPO) oder lediglich als Klageerweiterung (§ 264 ZPO) zu werten ist. ===== siehe auch ===== § 8 MarkenG → [[Absolute Schutzhindernisse]] \\ § 50 MarkenG → [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ § 42 MarkenV -> [[Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\