====== Verbandsnamen ====== Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftliche Bezeichnung]] gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 158/05 - Haus & Grund I)) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesver-bände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II)) Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II)) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II)) Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegen-über einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachver-band benutzt wird.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund III)) Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund III)) ===== siehe auch ===== * [[Unternehmenskennzeichen]]