====== Unterrichtung der Markeninhaberin über den Löschungsantrag ====== **§ 53 (4) MarkenG** Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] dem [[Inhaber der Marke|Inhaber der eingetragenen Marke]] eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären [-> [[Widerspruch gegen den Antrag auf Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit]]]. § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] Als Inhaberin der Marke im Sinne dieser Bestimmung ist zunächst, wie sich auch aus der Regelung des § 28 MarkenG ergibt, die im Register eingetragene Inhaberin anzusehen, unabhängig von der materiell-rechtlichen Inhaberschaft.((BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08)) Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.((BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08)) ===== siehe auch ===== § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]]