====== Unterlassungsanspruch aus einer geographischen Herkunftsangabe ====== ==== Unterlassungsanspruch ==== **§ 128 (1) MarkenG** Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf __Unterlassung__ in Anspruch genommen werden. Nach der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG mit Wirkung vom 8. Juli 2004 sind die nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten aktivlegitimiert, um Ansprüche aus § 128 Abs. 1 MarkenG geltend zu machen. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Mitbewerber. Die Mitbewerberstellung setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner des Anspruchs voraus.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute; m.V.a. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung)). Vor der Anpassung des § 128 Abs. 1 MarkenG an die geänderten Vorschriften des UWG war anerkannt, dass auch der unmittelbar Verletzte zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte, obwohl § 128 Abs. 1 MarkenG a.F. auf § 13 Abs. 2 UWG a.F. Bezug nahm, der den unmittelbar Verletzten nicht anführte. Danach waren alle Unternehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 128 Abs. 1 MarkenG berechtigt, die die geographische Herkunftsangabe zulässigerweise im geschäftlichen Verkehr nutzten.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute; m.V.a. OLG München MarkenR 2001, 218, 223; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 128 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 128 Rdn. 6; v. Schultz/Gruber, Mar-kenrecht, § 128 Rdn. 4)) Mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschränken wollen; vielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die geänderten Normen des UWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden sein sollte.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 27)) Zu den Mitbewerbern, die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 128 Abs. 1 MarkenG aktivlegitimiert sind, zählen daher berechtigte Nutzer einer geographischen Herkunftsangabe mit bundesweitem Schutz, auch wenn sich das wechselseitige Dienstleistungsangebot räumlich nicht berührt.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute; m.V.a. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 128 Rdn. 5; Lange, Mar-ken- und Kennzeichenrecht (2006) Rdn. 3133; Büscher, GRUR Int. 2005, 801, 807 f.; a.A. Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, § 128 Rdn. 1; Fezer/Marx, UWG, § 4-S 10 Rdn. 157)) Denn von der irreführenden Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe, die bundesweit Schutz beanspruchen kann, sind infolge der damit verbundenen Marktverwirrung Produzenten und Dienstleister betroffen, die die geographische Herkunftsangabe berechtigt nutzen.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute)) ===== siehe auch ===== * [[Ansprüche aus geographischen Herkunftsangaben]] (§ 128 MarkenG)