====== Unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ====== Den Grundsätzen von [[Privatrecht:Treu und Glauben]] kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich auf eine nur formale Rechtsstellung beruft.((BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - Da Vinci; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1954 - I ZR 46/53, BGHZ 15, 107, 110 [juris Rn. 10] - Koma; Urteil vom 7. März 1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite)) Von einer [[missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung]] ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften [[Benutzungswille|Benutzungswillen]] hat [-> [[Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens]]] - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.((BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - Da Vinci; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 [juris Rn. 35] = WRP 2001, 160 - Classe E; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 57 - Goldbären)) Es ist zunächst davon auszugehen, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige [[unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das [[Privatrecht:Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] gemäß § 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichten kann.((GSZ, GRUR 2005, 882 )) ===== siehe auch ===== -> [[Privatrecht:Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]]