====== Überwachung bei Einfuhr oder Ausfuhr ====== § 134 (4) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) erweitert die Überwachungsbefugnisse auf Ein- und Ausfuhrvorgänge. **§ 134 (4) MarkenG** Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt. ===== siehe auch ===== § 134 MarkenG -> [[Überwachung]] \\ Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.