====== Überwachung ====== § 134 des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben. § 134 (1) MarkenG -> [[Zuständigkeit der Überwachungsstellen]] \\ Bestimmt die zuständigen Stellen für die Überwachung und Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143. § 134 (2) MarkenG -> [[Befugnisse der Überwachungsstellen]] \\ Regelt die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Durchführung von Kontrollen in Betrieben. § 134 (3) MarkenG -> [[Pflichten der Betriebsinhaber]] \\ Legt die Pflichten der Betriebsinhaber bei der Überwachung und Kontrolle fest. § 134 (4) MarkenG -> [[Überwachung bei Einfuhr oder Ausfuhr]] \\ Erweitert die Überwachungsbefugnisse auf Ein- und Ausfuhrvorgänge. § 134 (5) MarkenG -> [[Auskunftsverweigerung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Auskunft verweigert werden kann. § 134 (6) MarkenG -> [[Gebühren für Amtshandlungen]] \\ Bestimmt die Erhebung von Gebühren für Kontrollmaßnahmen. ===== siehe auch ===== MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 -> [[Markengesetz#Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143|Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143]] \\ Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.