====== Teilweiser Rechtsübergang ====== **§ 27 (4) MarkenG** Betrifft der [[Rechtsübergang]] nur einen Teil der Waren oder [[Dienstleistungen]], für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 27 MarkenG -> **[[Rechtsübergang]]**: \\ § 27 (1) MarkenG -> [[Übertragung und Übergang des Markenrechts]] \\ § 27 (2) MarkenG -> [[Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb]] \\ § 27 (3) MarkenG -> [[Umschreibung des Markenrechts]] \\ § 27 (4) MarkenG -> [[Teilweiser Rechtsübergang]] \\ § 28 (1) MarkenG -> [[Vermutung der Rechtsinhaberschaft]] \\ § 28 (2) MarkenG -> [[Übergang des Markenrechts]] \\ § 28 (3) MarkenG -> [[Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen]] Wie bereits am Anfang dieser Seite erläutert, kann das Recht an einer Marke ganz oder nur zu einem Teil der für sie beanspruchten Waren und Dienstleistungen übertragen werden. Sollte nur ein Teil übertragen werden, gelten gemäß § 27 (4) MarkenG die Vorschriften über die Teilung der Eintragung. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass § 46 (2) und (3) S. 1 und 2 MarkenG hiervon ausgenommen sind. [[Teilung der Eintragung|§ 46 (1) MarkenG]] bestimmt, dass der Markenihaber die Markeneintragung teilen kann, wenn er erklärt, dass die Eintragung durch die Teilung als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. ===== siehe auch ===== §§ 27 - 31 MarkenG -> [[Marken als Gegenstand des Vermögens]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\