====== Teilung einer Anmeldung ====== **§ 159 MarkenG** Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 [-> [[Teilung der Anmeldung]]] mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung erst nach Ablauf der [[Widerspruchsfrist]] erklärt werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger [[Widerspruch]] sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 [-> [[Eintragung der Marke]]] in das [[Markenregister|Register]] eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] findet gegen eine solche Eintragung nicht statt. ===== siehe auch ===== §§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\