====== Teilung der Eintragung ====== **§ 46 (1) MarkenG** Der [[Inhaberschaft|Inhaber]] einer [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die [[Eintragung der Marke]] für die in der [[Teilungserklärung]] aufgeführten Waren oder [[Dienstleistungen]] als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der [[Zeitrang]] der ursprünglichen Eintragung erhalten. **§ 46 (2) MarkgenG** Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des [[widerspruch|Widerspruchs]] erklärt werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die [[Eintragung der Marke]] oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf [[Löschung der Eintragung]] der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde. **§ 46 (3) MarkenG** Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der [[Teilungserklärung]] eingereicht oder wird die Gebühr nach dem [[patentrecht:Patentkostengesetz]] für das [[Teilungsverfahren]] nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden. ===== siehe auch ===== §§ 45 - 47 MarkenG -> [[Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\