====== Teilung der Anmeldung ======
**§ 40 (1) MarkenG**
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der [[Teilungserklärung]] aufgeführten Waren und [[Dienstleistungen]] als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der [[Zeitrang]] der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
**§ 40 (2) MarkenG**
Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der [[Teilungserklärung]] eingereicht oder wird die Gebühr nach dem [[patentrecht:Patentkostengesetz]] für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
===== siehe auch =====
§§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\