====== Teilübergang einer Eingetragenen Marke ======
**§ 33 (1) MarkenV**
Betrifft der Übergang des durch die [[Eintragung einer Marke]] begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 [-> [[:Eintragung eines Rechtsübergangs]]] der [[:dpmav|DPMA-Verordnung]] die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
**§ 33 (2) MarkenV**
Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 [-> [[Teilung von Eintragungen]]] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
===== siehe auch =====
§§ 33 - 36 MarkenV -> [[Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen]] \\
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\