====== Teilübergang einer Eingetragenen Marke ====== **§ 33 (1) MarkenV** Betrifft der Übergang des durch die [[Eintragung einer Marke]] begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 [-> [[:Eintragung eines Rechtsübergangs]]] der [[:dpmav|DPMA-Verordnung]] die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. **§ 33 (2) MarkenV** Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 [-> [[Teilung von Eintragungen]]] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. ===== siehe auch ===== §§ 33 - 36 MarkenV -> [[Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen]] \\ §§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\