====== Teilnichtigkeit ====== **§ 50 (4) MarkenG** Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht. ===== siehe auch ===== § 50 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]