====== Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben ======
**§ 144 (1) MarkenG**
Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine [[geographische Herkunftsangaben|geographische Herkunftsangabe]], einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
- entgegen § 127 Abs. 1 [-> [[Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben]]] oder 2 [-> [[Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität]]], jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1 [-> [[Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben]]], benutzt oder
- entgegen § 127 Abs. 3 [-> [[Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf]]], auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die [[Unterscheidungskraft]] einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
**§ 144 (2) MarkenG**
Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
**§ 144 (3) MarkenG**
Der Versuch ist strafbar.
**§ 144 (4) MarkenG**
Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
**§ 144 (5) MarkenG**
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
**§ 144 (6) MarkenG**
(weggefallen)
===== siehe auch =====
§§ 143 - 145 MarkenG -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften]] \\
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\