====== Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben ====== **§ 144 (1) MarkenG** Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine [[geographische Herkunftsangaben|geographische Herkunftsangabe]], einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen - entgegen § 127 Abs. 1 [-> [[Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben]]] oder 2 [-> [[Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität]]], jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1 [-> [[Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben]]], benutzt oder - entgegen § 127 Abs. 3 [-> [[Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf]]], auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die [[Unterscheidungskraft]] einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. **§ 144 (2) MarkenG** Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. **§ 144 (3) MarkenG** Der Versuch ist strafbar. **§ 144 (4) MarkenG** Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden. **§ 144 (5) MarkenG** Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. **§ 144 (6) MarkenG** (weggefallen) ===== siehe auch ===== §§ 143 - 145 MarkenG -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften]] \\ §§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\