====== Sprache ====== **§ 107 (2) MarkenG** Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der [[antrag auf internationale registrierung|internationalen Registrierung]] und das Verzeichnis der Waren und [[Dienstleistungen]] sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. § 107 (1) MarkenG -> [[Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes1|Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\ §§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\