====== Sonstige kennzeichenrechtliche Werke ====== **§ 5 (3) MarkenG** [[Werktitel]] sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von [[Druckschriften]], [[Filmwerke|Filmwerken]], [[Tonwerke|Tonwerken]], [[Bühnenwerke|Bühnenwerken]] oder __sonstigen vergleichbaren Werken__. § 5 (3) 1. Alt. MarkenG -> [[Druckschriften]] \\ § 5 (3) 2. Alt. MarkenG -> [[Filmwerke]] \\ § 5 (3) 3. Alt. MarkenG -> [[Tonwerke]] \\ § 5 (3) 4. Alt. MarkenG -> [[Bühnenwerke]] \\ § 5 (1) MarkenG -> [[Geschäftliche Bezeichnungen]] \\ § 5 (2) MarkenG -> [[Unternehmenskennzeichen]] \\ § 5 (3) MarkenG -> [[Werktitel]] \\ Software ist ein sonstiges vergleichbares Werk und daher ist der Name des Werks dem Titelschutz zugänglich.((BGH GRUR 1997/902 'Eftos')) Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich.((BGHZ 135, 278, 280 - PowerPoint; BGH, Urt. v. 24.4.1997 - I ZR 233/94, GRUR 1997, 902, 903 = WRP 1997, 1181 - FTOS; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 f. = WRP 1998, 877 - WINCAD)) Zu sonstigen vergleichbaren Werken zählen auch Spiele und [[Warenkataloge]]. Ist bei Computersoftware eine unterscheidungskräftige Bezeichnung gewählt worden, so entsteht ein Titelschutz mit der Benutzungsaufnahme unabhängig von der Verkehrsgeltung! Gleichwertige Funktion wie ein Markenschutz, das Immaterialgüterrecht entsteht ohne Notwendigkeit der Verkehrsgeltung, womit eine vollständige Recherche fast unmöglich ist. ===== siehe auch =====