====== Sonstige ältere Rechte ====== **§ 13 (1) MarkenG** Die [[Eintragung einer Marke]] kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den [[Zeitrang]] der [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12((§ 9 MarkenG -> [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]] \\ § 10 MarkenG -> [[Notorisch bekannte Marken]] \\ § 11 MarkenG -> [[Agentenmarken]] \\ § 12 MarkenG -> [[Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang]] \\)) aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die [[Benutzung der Marke|Benutzung der eingetragenen Marke]] im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. **§ 13 (2) MarkenG** Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: - [[privatrecht:namensrecht|Namensrechte]], - das Recht an der eigenen Abbildung, - [[Urheberrecht:Urheberrecht|Urheberrechte]], - Sortenbezeichnungen, - [[geographische Herkunftsangaben]], - sonstige [[:gewerbliche Schutzrechte]]. ===== siehe auch ===== §§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\