====== Sonstige ältere Rechte ======
**§ 13 (1) MarkenG**
Die [[Eintragung einer Marke]] kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den [[Zeitrang]] der [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12((§ 9 MarkenG -> [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]] \\
§ 10 MarkenG -> [[Notorisch bekannte Marken]] \\
§ 11 MarkenG -> [[Agentenmarken]] \\
§ 12 MarkenG -> [[Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang]] \\)) aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die [[Benutzung der Marke|Benutzung der eingetragenen Marke]] im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
**§ 13 (2) MarkenG**
Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
- [[privatrecht:namensrecht|Namensrechte]],
- das Recht an der eigenen Abbildung,
- [[Urheberrecht:Urheberrecht|Urheberrechte]],
- Sortenbezeichnungen,
- [[geographische Herkunftsangaben]],
- sonstige [[:gewerbliche Schutzrechte]].
===== siehe auch =====
§§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\