====== Sitzungen der Markenabteilung ====== ** § 5 (3) S. 1 DPMAV** In Verfahren vor der [[Markenabteilung]] bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für - Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengesetzes und - Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind. ** § 5 (3) S. 2 DPMAV** Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten. ===== siehe auch =====