====== Sitzungen der Markenabteilung ======
** § 5 (3) S. 1 DPMAV**
In Verfahren vor der [[Markenabteilung]] bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
- Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengesetzes und
- Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.
** § 5 (3) S. 2 DPMAV**
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
===== siehe auch =====