====== Schutzvoraussetzungen ====== Schutzfähig sind Unternehmenskennzeichen, die unterscheidungskräftig sind (d.h. Kennzeichnungskraft besitzen). Die Unterscheidungskraft eines Unternehmenskennzeichens entspricht nicht der [[Unterscheidungskraft|Unterscheidungskraft einer Marke]] nach § 8 II Nr.1 MarkenG, da die Funktion des Unternehmenskennzeichens eine andere ist, als die [[Funktion der Marke]]. ==== Originäre Kennzeichnungskraft ==== * Firmen-Namen, die als Kennzeichen nicht markenfähig wären (geringere Anforderungen) * Phantasiebezeichnung (noch zu ungenau) * Wort der Alltagssprache mit entfremdeten Sinngehalt oder Kombination von beschreibenden Angaben (BGH GRUR 1957/561 ‘REI-Chemie’) * nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen (BGH GRUR 2001/344 ‘DB-Immobilenfonds’) Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugesprochen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken((BGH Beschl. vom 21. Juli 2005, I ZR 318/02 - "Star Entertainment", BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE, m.w.N.)). ==== Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung ==== * Geschäftsabzeichen * Die für Marken geltenden Prinzipien sind übertragbar. Die Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen. Der Unterschied zwischen Verkehrsdurchsetzung und Verkehrsgeltung gilt nicht mehr((BGH GRUR 1999/723 - "Chiemsee")). Die Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung wird durch Erzielen eines Bekanntheitsgrades mittels Benutzung erreicht. Die Verkehrsgeltung muss hierbei nur in den beteiligten Verkehrskreisen gegeben sein((BGH GRUR 1960/130 - "Sunpearl II")). Bei einem regional begrenzten Wirtschaftsraum (Läden, Handwerker, etc.) ist auch die Verkehrsgeltung nur regional begrenzt nachzuweisen. Eine genaue Grenze für einen erforderlichen Bekanntheits- bzw. Zuordnungsgrad ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Nach einer Faustregel werden bei richtiger Bestimmung der Verkehrskreise ca. 25% Bekanntheitsgrad als ausreichend angesehen (Dagegen sind bei Marken ca. 30% erforderlich). Die einmal errungene Verkehrsgeltung kann durch Nichtbenutzung oder indem gegen Verletzer nicht vorgegangen wird wieder verloren gehen. Eine Unterbrechung der Benutzung führt nicht zum Verlust der Verkehrsgeltung. ==== Freihaltebedürfnis ==== Bei der Beurteilung, ob einem Unternehmensbezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, ist die Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der Bezeichnung geboten.((BGH Beschl. vom 21. Juli 2005, I ZR 318/02 - "Star Entertainment")) ==== Weitere absolute Schutzhindernisse ==== Absolute Schutzversagungsgründe für geschäftliche Bezeichnungen nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Schutzversagungsgründe des § 8 MarkenG werden jedoch entsprechend angewandt, wobei jeweils der Gesichtspunkt der resultierenden fehlenden Unterscheidungskraft herauszustellen ist.((BGH GRUR 1979/470 ‘RBB/RBT’; BGH GRUR 1960/434 ‘Volks-Feuerbestattung’)) Daher kein Schutz für: * Gattungsbezeichnungen((BGH GRUR 1954/192 - "Dreikern-Dreiring")) * Beschreibungsangaben((BGH GRUR 1996/1968 - "Cotton Line")) * geographische Herkunftsangaben((BGH GRUR 1994/905 "Schwarzwald-Sprudel"))