====== Schutzbereich der Marke ====== Die dem Markeninhaber zustehenden Rechte sollen sicherstellen, dass die Marke ihre [[Funktion der Marke|Funktion]] erfüllen kann. Sie sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte.((vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 50 f. = GRUR 2003, 55 - Arsenal)) Dies ist dann gegeben, wenn zwischen zwei Kennzeichen eine [[Verwechslungsgefahr]] besteht. Der Schutzbereich einer Marke wird nicht durch die [[Klassifikation]] bestimmt.((BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - Probiotik; m.V.a. Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 32 MarkenG Rn. 82)) ==== Beschränkung der Wirkung der Marke ==== * [[Schranken des Markenschutzes]] ===== siehe auch ===== * [[Verwechslungsgefahr]] * [[Schutzgegenstand]] * [[Notwendige Verwendung einer Marke]]